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All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

§ 1 ALL­GE­MEI­NES – GEL­TUNGS­BE­REICH
Diese Geschäfts­be­din­gun­gen sind Bestand­teil aller Lie­fer­ver­trä­ge, Ver­ein­ba­run­gen und Ange­bo­te. Sie gelten spä­tes­tens durch Auf­trags­er­tei­lung oder Annah­me der Lie­fe­rung als aner­kannt.
Ver­brau­cher im Sinne dieser Geschäfts­be­din­gun­gen sind natür­li­che Per­so­nen, mit denen in Geschäfts­be­zie­hung getre­ten wird, ohne dass diesen eine gewerb­li­che oder selb­stän­di­ge beruf­li­che Tätig­keit zuge­rech­net werden kann.
Unter­neh­mer im Sinne dieser Geschäfts­be­din­gun­gen sind natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen oder rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, mit denen in Geschäfts­be­zie­hung getre­ten wird, die in Aus­übung einer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­deln. Kunden im Sinne dieser Geschäfts­be­din­gun­gen sind sowohl Ver­brau­cher als auch Unter­neh­mer.
Aus­drück­lich wider­spre­chen wir Ein­kaufs- oder Auf­trags­be­din­gun­gen bzw. sons­ti­gen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, die von unse­ren Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen abwei­chen, diesen ent­ge­gen­ste­hen oder diese ergän­zen; selbst bei Kennt­nis­nah­me dieser ander­wei­ti­gen Bedin­gun­gen werden diese nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich durch uns schrift­lich zuge­stimmt.

§ 2 VER­TRAGS­SCHLUS
Unsere Ange­bo­te sind frei­blei­bend ent­spre­chend unse­rer Ver­füg­bar­keit.
Mit der Bestel­lung einer Ware erklärt der Kunde ver­bind­lich, die bestell­te Ware erwer­ben zu wollen.
Wir sind berech­tigt, das in der Bestel­lung lie­gen­de Ver­trags­an­ge­bot inner­halb von zwei Wochen nach Ein­gang bei uns anzu­neh­men. Die Annah­me kann ent­we­der schrift­lich oder durch Aus­lie­fe­rung der Ware an den Kunden erklärt werden.
Bestellt der Ver­brau­cher die Ware auf elek­tro­ni­schem Wege, werden wir den Zugang der Bestel­lung unver­züg­lich bestä­ti­gen. Die Zugangs­be­stä­ti­gung stellt noch keine ver­bind­li­che Annah­me der Bestel­lung dar. Die Zugangs­be­stä­ti­gung kann mit der Annah­me­er­klä­rung ver­bun­den werden.
Der Ver­trags­schluß erfolgt unter dem Vor­be­halt der rich­ti­gen und recht­zei­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch unsere Zulie­fe­rer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht­lie­fe­rung nicht von uns zu ver­tre­ten ist, ins­be­son­de­re bei Abschluß eines kon­gru­en­ten Deckungs­ge­schäf­tes mit unse­rem Zulie­fe­rer.
Der Kunde wird über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung unver­züg­lich infor­miert, die Gegen­leis­tung wird, soweit bereits geleis­tet, unver­züg­lich zurück­er­stat­tet.
Sofern der Ver­brau­cher die Ware auf elek­tro­ni­schem Wege bestellt, wird der Ver­trags­text von uns gespei­chert und dem Kunden auf Ver­lan­gen nebst den vor­lie­gen­den AGB per e‑mail zuge­sandt.

§ 3 PREISE UND ZAH­LUNGS­BE­DIN­GUN­GEN
Alle Preise gelten ab Ver­kaufs­stel­le ohne Ver­pa­ckung und Trans­port in Euro zuzüg­lich Unsatz­steu­er. Bei Neu­erschei­nen des Kataloges/der Preis­lis­te ver­lie­ren die alten Preise ihre Gül­tig­keit. Beim Ver­sen­dungs­kauf ver­steht sich der Kauf­preis zuzüg­lich einer Ver­sand­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 20 Euro.
Aus­län­di­sche Zah­lungs­mit­tel werden, soweit nicht die Rech­nung in dieser Wäh­rung aus­ge­stellt ist, nach dem bei der Deut­schen Bun­des­bank am Tage der Rech­nungs­stel­lung notier­ten amt­li­chen Brief­kurs der jewei­li­gen Wäh­rung in Euro umge­rech­net.
Bei per­sön­li­chem Aus­su­chen der Pflan­zen in unse­rem Betrieb haben Lis­ten­prei­se keine Gül­tig­keit.
Wir behal­ten uns vor, Auf­trä­ge gegen Nach­nah­me aus­zu­füh­ren.
Dem Kunden ent­ste­hen bei Bestel­lung durch Nut­zung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln keine zusätz­li­chen Kosten.
Der Kunde ver­pflich­tet sich, nach Erhalt der Ware binnen einer Frist von 30 Tagen ab Rech­nungs­da­tum den Kauf­preis spä­tes­tens zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zah­lungs­ver­zug.
Der Ver­brau­cher hat wäh­rend des Ver­zugs die Geld­schuld in Höhe von 5 % über dem Basis­zins­satz zu ver­zin­sen.
Der Unter­neh­mer hat wäh­rend des Ver­zugs die Geld­schuld in Höhe von 8 % über dem Basis­zins­satz zu ver­zin­sen. Gegen­über dem Unter­neh­mer behal­ten wir uns vor, einen höhe­ren Ver­zugs­scha­den nach­zu­wei­sen und gel­tend zu machen.
Bei Zah­lung inner­halb von 10 Tagen gewäh­ren wir 2 % Skonto auf den Netto-Rech­nungs­be­trag, sofern der Kunde alte Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus frü­he­ren Lie­fe­run­gen rest­los erfüllt hat.
Der Ver­brau­cher hat ein Recht zur Auf­rech­nung nur, wenn seine Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wurden oder durch uns aner­kannt wurden. Die Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist nur zuläs­sig aus Umstän­den, die aus der­sel­ben Lie­fe­rung her­rüh­ren.
Im kauf­män­ni­schen Rechts­ver­kehr ist die Aus­übung eines Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechts oder eines Zurück­be­hal­tungs­rechts sei­tens unse­rer Unter­neh­mer-Kunden aus­ge­schlos­sen.
Schecks und Wech­sel werden nur erfül­lungs­hal­ber unter dem Vor­be­halt der Ein­lö­sung ange­nom­men. Hier­aus ent­stan­de­ne Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käu­fers.
Tritt in den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen unse­rer Kunden eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung ein, so sind wir berech­tigt, die Erbrin­gung unse­rer ver­trags­mä­ßi­gen­Leis­tung von der Vor­aus­zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung oder einer ent­spre­chen­den Sicher­heits­leis­tung abhän­gig zu machen.
Nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist bei Untä­tig blei­ben unse­rer Kunden sind wir berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen.

§ 4 GEFAHR­ÜBER­GANG, VER­SAND UND VER­PA­CKUNG
Ist der Käufer Unter­neh­mer, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware mit der Über­ga­be, beim Ver­sen­dungs­kauf mit der Aus­lie­fe­rung der Ware an den Spe­di­teur, den Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
Ist der Käufer Ver­brau­cher, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der ver­kauf­ten Ware auch beim Ver­sen­dungs­kauf erst mit der Über­ga­be der Ware auf den Käufer über.
Der Über­ga­be steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annah­me ist.
Im Falle des Zukaufs durch uns hat der Ver­käu­fer die Ver­pa­ckung ord­nungs­ge­mäß und sorg­fäl­tig aus­zu­füh­ren. Offene Wagen­la­dun­gen sind abzu­de­cken. Die ein­zel­nen Lie­fer­po­si­tio­nen sind deut­lich zu kenn­zeich­nen.
Eine Trans­port­ver­si­che­rung wird nur auf aus­drück­li­chen Wunsch und auf Kosten unse­rer Kunden abge­schlos­sen.
Ein­weg­ver­pa­ckun­gen werden zum Selbst­kos­ten­preis berech­net. Mehr­weg­ver­pa­ckun­gen (z.B. Git­ter­bo­xen, Baum­schul­pa­let­ten) blei­ben unser Eigen­tum und müssen auf Kosten unse­res Kunden zurück­ge­führt werden.
Ver­pa­ckungs- und Trans­port­kos­ten sowie Roll­gel­der können nach­be­rech­net werden.
Eine Anlie­fe­rung per LKW kann nur über frei befahr­ba­re Stra­ßen erfol­gen.

§ 5 LIE­FER­PFLICH­TEN
Im Falle von Wet­ter­ka­ta­stro­phen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder ande­ren Unvor­her­ge­se­he­nen und unver­schul­de­ten Umstän­den wie z.B. Seu­chen, Streik, Aus­sper­rung, Betriebs­stö­run­gen jeg­li­cher Art, Krieg, kriegs­ähn­li­che Ereig­nis­se, Wäh­rungs­ver­än­de­run­gen oder behörd­li­che Ein­grif­fe, ver­län­gert sich die Lie­fer­frist für die Dauer der Behin­de­rung.
Wird durch die genann­ten Umstän­de die Lie­fe­rung unmög­lich, so werden wir von der Lie­fer­pflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Scha­dens­er­satz nicht gel­tend machen.
Feste Lie­fer­ter­mi­ne sind für uns ledig­lich bei schrift­li­cher Bestä­ti­gung bin­dend.
Teil­lie­fe­run­gen werden aus­drück­lich vor­be­hal­ten.

§ 6 MASSE UND MUSTE
Sämt­li­che Maße sind Cirka-Maße. Abwei­chun­gen in einer Grö­ßen­ord­nung von 10 % nach oben oder unten sind zuläs­sig.
Muster zeigen ledig­lich die Durch­schnitts­be­schaf­fen­heit auf. Es müssen nicht sämt­li­che
Pflan­zen wie das Muster aus­fal­len.

§ 7 EIGEN­TUMS­VOR­BE­HALT
Bei Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern behal­ten wir uns das Eigen­tum an der Ware bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung des Kauf­prei­ses vor.
Bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern behal­ten wir uns das Eigen­tum an der Ware bis zur voll­stän­di­gen Beglei­chung aller For­de­run­gen aus einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung ein­schließ­lich Neben­for­de­run­gen vor. Der Eigen­tums­vor­be­halt bleibt auch bestehen, wenn ein­zel­ne unse­rer For­de­run­gen in eine lau­fen­de Rech­nung auf­ge­nom­men werden und der Saldo gezo­gen und aner­kannt wurde.
Unser Eigen­tum an der Vor­be­halts­wa­re geht nicht dadurch ver­lo­ren, dass der Unter­neh­mer als Käufer die gelie­fer­ten Pflan­zen bis zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung auf seinem oder frem­den Grund­stück ein­schlägt oder ein­pflanzt. Die Vor­be­halts­wa­re ist von übri­gen Pflan­zen getrennt zu lagern, ein­zu­schla­gen oder ein­zu­pflan­zen und dabei so zu kenn­zeich­nen, dass sie als von uns kom­mend erkenn­bar ist.
Der Kunde ist ver­pflich­tet, die Vor­be­halts­wa­re unent­gelt­lich pfleg­lich zu behan­deln. Hierzu gehö­ren ins­be­son­de­re rich­ti­ge Lage­rung, Pflan­zung, Dün­gung und Bewäs­se­rung.
Der Kunde ist ver­pflich­tet, uns einen Zugriff Drit­ter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfän­dung, sowie etwa­ige Beschä­di­gun­gen oder die Ver­nich­tung der Ware unver­züg­lich mit­zu­tei­len unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfän­dungs­gläu­bi­gers. Einen Besitz­wech­sel der Ware sowie den eige­nen Wohn­sitz­wech­sel hat uns der Kunde unver­züg­lich anzu­zei­gen.
Wir sind berech­tigt, bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kunden, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug oder bei Ver­let­zung einer Pflicht nach Zif­fern 2 und 3 dieser Bestim­mung vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die Ware her­aus­zu­ver­lan­gen.
Der Unter­neh­mer ist berech­tigt, die Ware im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter­zu­ver­äu­ßern. Die dem Käufer aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung zuste­hen­den For­de­run­gen ein­schließ­lich aller Neben­rech­te und ein­schließ­lich etwa­iger Sal­do­for­de­run­gen tritt der Unter­neh­mer hier­mit an uns ab. Wir nehmen die Abtre­tung an. Nach der Abtre­tung ist der Unter­neh­mer zur Ein­zie­hung der For­de­rung ermäch­tigt. Wir behal­ten uns vor, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, sobald der Unter­neh­mer seinen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß nach­kommt und in Zah­lungs­ver­zug gerät.
Die Be- und Ver­ar­bei­tung der Ware durch den Unter­neh­mer erfolgt stets im Namen und im Auf­trag für uns. Erfolgt eine Ver­mi­schung mit uns nicht gehö­ren­der Ware, so erwer­ben wir an der ver­misch­ten Ware das Mit­ei­gen­tum im Ver­hält­nis zum Wert der von uns gelie­fer­ten Ware zu der sons­ti­gen Ware.

§ 8 GARAN­TIE UND GEWÄHR­LEIS­TUNG
Eine Garan­tie für das Anwach­sen der Pflan­zen wird nicht über­nom­men. Ver­langt der Kunde aus­drück­lich eine Anwachs­ga­ran­tie, so kann hier­für ein geson­der­ter Betrag in Rech­nung gestellt werden. Eine gewähr­te Anwachs­ga­ran­tie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Aus­lie­fe­rung und setzt voraus, dass der Kunde den Pflan­zen die für diese Pflan­zen­art rich­ti­ge Behand­lung hat zuteil werden lassen. Hierzu gehö­ren ins­be­son­de­re die rich­ti­ge Pflanz­tie­fe, Dün­gung und Bewäs­se­rung. Fälle höhe­rer Gewalt, ins­be­son­de­re Dürre, Frost, Schäd­lings­be­fall etc. sind von der Garan­tie nicht umfasst. Bei der Anwachs­ga­ran­tie han­delt es sich nicht um eine Garan­tie im Rechts­sin­ne.
Eine Gewähr für Sor­ten­echt­heit wird nur auf aus­drück­li­ches Ver­lan­gen über­nom­men.
Bei Obst­ge­höl­zen wird die Gewähr für Echt­heit der Sorten und der gefor­der­ten Unter­la­gen bis zum Ablauf des fünf­ten Jahres vom Tage der Aus­lie­fe­rung an über­nom­men. Die Gewähr für Bee­ren­obst, Rosen und andere Gehöl­ze läuft nur bis zum Ablauf des zwei­ten Jahres vom Tage der Aus­lie­fe­rung an. Für Sor­ten­echt­heit der Nach­zucht wird keine Garan­tie über­nom­men. Bei Ver­ed­lungs­un­ter­la­gen und Jung­pflan­zen über­neh­men wir Gewähr für die Echt­heit der gelie­fer­ten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lie­fe­rung.
Ist der Käufer Unter­neh­mer, leis­ten wir für Mängel der Ware zunächst nach unse­rer Wahl Gewähr durch Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung.
Ist der Käufer Ver­brau­cher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nach­er­fül­lung durch Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung erfol­gen soll. Wir sind jedoch berech­tigt, die Art der gewähl­ten Nach­er­fül­lung zu ver­wei­gern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kosten mög­lich ist und die andere Art der Nach­er­fül­lung ohne erheb­li­che Nach­tei­le für den Ver­brau­cher bleibt.
Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Kunde grund­sätz­lich nach seiner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trags (Rück­tritt) ver­lan­gen. Bei einer nur gering­fü­gi­gen Ver­trags­wid­rig­keit, ins­be­son­de­re bei nur gering­fü­gi­gen Män­geln, steht dem Kunden jedoch kein Rück­tritts­recht zu.
Unter­neh­mer müssen uns offen­sicht­li­che Mängel inner­halb einer Frist von 8 Tagen ab Emp­fang der Ware schrift­lich anzei­gen; ande­ren­falls ist die Gel­tend­ma­chung des Gewähr­leis­tungs­an­spruchs aus­ge­schlos­sen. Zur Frist­wah­rung genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung. Den Unter­neh­mer trifft die volle Beweis­last für sämt­li­che Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen, ins­be­son­de­re für den Mangel selbst, für den Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels und für die Recht­zei­tig­keit der Män­gel­rü­ge.
Ver­brau­cher müssen uns inner­halb einer Frist von zwei Mona­ten nach dem Zeit­punkt, zu dem der ver­trags­wid­ri­ge Zustand der Ware fest­ge­stellt wurde, über offen­sicht­li­che Mängel schrift­lich unter­rich­ten. Maß­geb­lich für die Wah­rung der Frist ist der Zugang der Unter­rich­tung bei uns. Unter­läßt der Ver­brau­cher diese Unter­rich­tung, erlö­schen Gewähr­leis­tungs­rech­te zwei Monate nach Fest­stel­lung des Man­gels. Die Beweis­last für den Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels trifft den Ver­brau­cher. Wurde der Ver­brau­cher durch unzu­tref­fen­de Pro­spekt­aus­sa­gen zum Kauf der Sache bewo­gen, trifft ihn inso­weit die Beweis­last.
Ist eine leben­de Pflan­ze Kauf­sa­che, hat der Ver­brau­cher im Falle des Abster­bens, des Befalls mit Schäd­lin­gen oder einer ander­wei­ti­gen Erkran­kung der Pflan­ze die Beweis­last dafür, dass diese Tat­be­stän­de nicht auf unsach­ge­mä­ße Behand­lung der Pflan­ze nach deren Über­ga­be zurück­zu­füh­ren ist.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sach­man­gels nach geschei­ter­ter Nach­er­fül­lung den Rück­tritt vom Ver­trag, steht ihm dane­ben kein Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen des Man­gels zu. Wählt der Kunde nach geschei­ter­ter Nach­er­fül­lung Scha­dens­er­satz, ver­bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumut­bar ist. Der Scha­dens­er­satz beschränkt sich auf die Dif­fe­renz zwi­schen Kauf­preis und Wert der man­gel­haf­ten Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Ver­trags­ver­let­zung arg­lis­tig ver­ur­sacht haben.
Für Unter­neh­mer beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist ein Jahr ab Ablie­fe­rung der Ware.
Für Ver­brau­cher beträgt die Ver­jäh­rungs­frist zwei Jahre ab Ablie­fe­rung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht recht­zei­tig ange­zeigt hat (Ziffer 6 dieser Bestim­mung).
Der Kauf von patent­recht­lich und sor­ten­schutz­recht­lich geschütz­ten Rosen­sor­ten. Sowie sol­cher, deren Namen waren­zei­chen­recht­lich geschützt sind, ver­pflich­tet den Unter­neh­mer als Käufer dazu, die Sorten aus­schließ­lich mit den Ori­gi­na­le­ti­ket­ten wei­ter­zu­ver­kau­fen, die mit den Pflan­zen mit­ge­lie­fert wurden, sowie die erwor­be­nen Rosen­pflan­zen oder Teile hier­von nicht zur Ver­meh­rung zu benut­zen und jeden Ver­kauf sol­cher Rosen­pflan­zen im Aus­land zu unter­las­sen. Der Unter­neh­mer als Käufer ver­pflich­tet sich, in den Fällen der Wei­ter­ver­äu­ße­rung diese Maß­nah­me auch seinen Käu­fern gegen­über auf­zu­er­le­gen.

§ 9 HAF­TUNGS­BE­SCHRÄN­KUN­GEN
Bei leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen beschränkt sich unsere Haf­tung auf den nach der Art der Ware vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen, unmit­tel­ba­ren Durch­schnitts­scha­den. Dies gilt auch bei leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen unse­rer gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen. Gegen­über Unter­neh­mern haften wir bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung unwe­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten nicht.
Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen betref­fen nicht Ansprü­che des Kunden aus Pro­dukt­haf­tung. Wei­ter­hin gelten die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen nicht bei uns zure­chen­ba­ren Körper- und Gesund­heits­schä­den oder Ver­lust des Lebens des Kunden.
Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kunden wegen eines Man­gels ver­jäh­ren nach einem Jahr ab Ablie­fe­rung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Ver­schul­den vor­werf­bar ist sowie im Falle von uns zure­chen­ba­ren Körper- und Gesund­heits­schä­den oder bei Ver­lust des Lebens des Kunden.

§ 10 SCHLUSS­BE­STIM­MUN­GE
Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts finden keine Anwen­dung.
Ist der Kunde Kauf­mann, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus diesem Ver­trag unser Geschäfts­sitz. Das­sel­be gilt, wenn der Kunde keinen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Deutsch­land hat oder dessen Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist.
Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges mit dem Kunden ein­schließ­lich dieser
All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder werden, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die ganz oder teil­wei­se unwirk­sa­me Rege­lung soll durch eine Rege­lung ersetzt werden, deren wirt­schaft­li­cher Erfolg dem der unwirk­sa­men mög­lichst nahe kommt.

UST-ID GEMÄSS § 27 A UMSATZ­STEU­ER­GE­SETZ
DE 812276660

EWG-PFLAN­ZEN­PASS, BETR.-NR.
DE-NW-12197

Umset­zung:
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